Velopauschale und ÖV-Abo abziehbar

Steuererklärung 2017: Velopauschale und ÖV-Abo abziehbar

Wer mit dem Velo an den Bahnhof und von dort mit dem Zug bis an seinen Arbeitsort fährt, kann in der Steuererklärung die Velopauschale von 700 CHF und das Abonnement abziehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen dem eigenen Zuhause und der Arbeitsstätte dürfen in der Steuererklärung als Berufskosten abgezogen werden. Auf welche Weise der Berufsweg zurückgelegt werde, lasse das Gesetz hingegen offen, schreibt das Bundesgericht in seinem am 6. Oktober 2017 publizierten Urteil. Und es schiebt nach, dass es «ohnehin nicht Sache des Steuerrechts sein kann, Vorschriften zur Gestaltung des Berufswegs zu machen». Diese wollten jedoch die Gemeinde Bassersdorf ZH und das kantonale Steueramt Zürich einem Mann machen, der seinen Arbeitsweg mit Velo und S-Bahn absolviert und dies entsprechend in seiner Steuererklärung 2014 geltend machte. Gemeinde und kantonales Steueramt wollten die Kumulation der Abzüge nicht gelten lassen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die Verordnung zu den Berufskosten dies nicht zulasse. Dem ist gemäss Urteil des Bundesgerichts hingegen nicht so. Zwar bestehe eine gewisse Präferenz für den öffentlichen Verkehr, als die Kosten für ein Privatfahrzeug nur in gewissen Fällen geltend gemacht werden könnten. Damit würden Verwaltung und Gerichte eine Lenkungswirkung verfolgen. Bei aller Präferenz sehe das Gesetz aber nicht vor, dass der Arbeitsweg «artrein» absolviert werden müsse. Im Fall Bassersdorf waren die Behörden der Ansicht, dass der Velofahrer seinen Weg bis zum Bahnhof auch zu Fuss und mit dem Bus zurücklegen könne. Damit hätte der betroffene Steuerzahler rund acht Minuten früher zur Arbeit aufbrechen müssen. Wie viel mehr oder weniger Zeit ein Arbeitnehmer unterwegs ist, spielt jedoch keine Rolle, wie dem Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Um einem Steuerpflichtigen Vorgaben zur Absolvierung seines Arbeitswegs machen zu können, bedürfte es einer gesetzlichen Vorgabe. Zudem zeige die Praxis, dass die Arbeitswege immer länger würden, sodass es zu einem Split komme. Dieser Realität kann sich das Verordnungsrecht gemäss Bundesgericht nicht verschliessen. Auch würden Personen, die nicht in Zentrumsnähe wohnen würden und durchgängig auf den öffentlichen Verkehr zurückgreifen könnten, mit der Auffassung des Zürcher Steueramts «erheblich benachteiligt», schreibt das Bundesgericht. In dem für den Bassersdorfer positiv ausgefallenen Urteil windet ihm das Bundesgericht ein Kränzchen: «Der Steuerpflichtige bewältigt den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise. Indem er den Bus meidet, trägt er dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen.» Dass der Mann das Velo auch tatsächlich benützt, davon hat sich die Vorinstanz gemäss Urteil vergewissert.

 Art. 16, Art. 25, Art. 26, Art. 32 und Art. 146 DBG; Art. 9 und Art. 73 StHG; Art. 127 BV

 (BGer., 21.09.17 {2C_745/2017}, Jusletter 9.10.17)

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