Verbuchung Gründungskosten

In den letzten Wochen wurden wir regelmässig mit der Frage konfrontiert, wie Gründungskosten buchhalterisch zu behandeln sind. In der Vergangenheit konnten Gründungskosten über das Bilanzkonto 1800 (KMU Kontenplan) aktiviert werden. Zu diesem Thema können wir wie folgt Stellung nehmen:

 Seit neuem Rechnungslegungsrecht ist der OR Artikel 664 aufgehoben. Neu gilt der neue OR Artikel 959 II. Dieser sagt folgendes:
Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

Da aus Gründungskosten kein Mittelzufluss erfolgen kann, dürfen diese unter dem neuen Recht nicht mehr aktiviert werden.

Dasselbe gilt übrigens auch für Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten.

Weiter ist zu erwähnen, dass diese Gesetzesänderung bereits seit dem 01. Januar 2013 in Kraft ist.

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