2019 ist für die meisten Unternehmen bereits erfolgreich angerollt. Haben Sie bei all den Vorbereitungen für ein gutes Geschäftsjahr die neuesten Gesetzesänderungen, die Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen betreffen, mitbekommen? Wir zeigen, was sich ab dem 1. Januar 2019 alles ändert.
Sozialversicherungen: Anpassungen aller Vorsorgesäulen
1. Säule: AHV- und IV-Renten steigen
Nach einer Prüfung der Rentenzahlungen während der letzten Jahre wurden diese
der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Damit steigen sie zum
ersten Mal seit 2015 leicht an. Neu gelten diese Mindest- und Maximalrenten:
- Die Mindestrente erhöht sich um 10 CHF auf 1185 CHF.
- Die Maximalrente steigt um 20 CHF auf 2370 CHF.
- Für Ehepaare beträgt der Maximalbetrag neu 3555 CHF, d.h. 30 CHF mehr.
2. Säule: Änderungen beim BVG
- Die BVG-Eintrittsschwelle steigt auf 21’330 CHF an und erhöht sich somit
um 180 CHF.
- Der Koordinationsabzug wird von 24’675 CHF auf 24’885 CHF erhöht.
3. Säule: Höhere Beiträge für die private Vorsorge
möglich
Neu beträgt der maximal erlaubte Steuerabzug der Säule 3a
- 6’826 CHF für BVG-versicherte Personen
- 34’128 CHF für Selbständigerwerbende bzw. Personen ohne 2. Säule.
SUVA-Beiträge sinken
Die SUVA konnte über die letzten Jahre einen erfreulich positiven Gewinn
verzeichnen und lässt 2019 Versicherte in Form von tieferen Prämien daran
teilhaben. Die Reduktion betrifft die Berufsunfall- sowie Nichtberufsunfallversicherung.
Davon profitieren sowohl SUVA-Betriebe als auch versicherte Angestellte. Die
Reduktion beläuft sich auf 15% der Nettoprämie. Der Arbeitgeber muss deshalb
die Abzüge anpassen.
Steuern und Mehrwertsteuer 2019
Verrechnungssteuer darf nachträglich
zurückgefordert werden
Die Verrechnungssteuer wird auf den Ertrag
des beweglichen Kapitalvermögens (Zinsen und Dividenden), auf Lotteriegewinne
und Versicherungsleistungen direkt an der Quelle erhoben und von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung einbehalten. Sie muss aktiv vom eigentlichen Empfänger
zurückgefordert werden. Das führte in der Praxis zu so manchen Versäumnissen,
da die Frist überschritten wurde.
Neu können solche Vermögenserträge auch noch nachträglich zurückgefordert werden, sofern sie ordnungsgemäss verbucht wurden. Dies gilt rückwirkend für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, wenn darüber noch nicht rechtswirkend entschieden wurde und betrifft Unternehmen gleichermassen wie Privatpersonen.
Änderungen bei der Mehrwertsteuer
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat Unternehmen im Jahr 2018 einiges an Zeit und Aufwand
gekostet. Der Umstellungsprozess dauert noch bis ins Jahr 2019 hinein, da die
ESTV weitere Anpassungen in der Praxis vornimmt.
Neu wird ab dem 1. Januar 2019 mehrwertsteuerpflichtig, wer von der Einfuhrsteuer befreite Waren in die Schweiz sendet und damit einen Jahresumsatz von mindestens 100’000 CHF erreicht. Ausländische Einzelhändler sollen so nicht mehr gegenüber inländischen Händlern bevorteilt werden.
Serafe löst Billag ab: TV- und Radioabgaben für Unternehmen
Die Billag-Ära ist zu Ende. Ab diesem Jahr übernimmt die Serafe AG die Erhebung der neu geräteunabhängigen TV- und Radio-Gebühren. Auch Unternehmen mit Sitz oder Standort in der Schweiz sind abgabepflichtig, sofern sie im MwSt.-Register eingetragen sind und jährlich einen Gesamtumsatz von 500’000 CHF erreichen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz (weltweit). Im ersten Erhebungsjahr 2019 ist der Gesamtumsatz vom Vorvorjahr 2017 entscheidend.
TV- und Radioabgaben belaufen sich neu auf
- 365 CHF pro Jahr für Unternehmen mit Umsatz zwischen 500’000 CHF - 1
Mio. CHF Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Mio. CHF kommt ein abgestuftes
Tarifsystem zum Einsatz.
- 365 CHF pro Privathaushalt und Jahr
- 730 CHF pro Kollektivhaushalt, dazu zählen z.B. Alters-, Pflege- oder Wohn- und Erziehungsheime, Internate, Studentenwohnheime, Spitäler, Gefängnisse und religiöse Unterkünfte oder Vereinigungen.