Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Beseitigung der Heiratsstrafe

Endlich handelt der Bundesrat:

Die Heiratsstrafe bei der direkten Bundessteuer soll beseitigt werden. Das beantragt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Ehepaarbesteuerung, die er an seiner Sitzung vom 21. März 2018 verabschiedet hat. Damit soll eine jahrzehntelange Kontroverse beendet und die verfassungswidrige Mehrbelastung der betroffenen Ehepaare aufgehoben werden. Die Vorlage führt zu jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von rund 1,15 Milliarden Franken.

Beim vorgeschlagenen Modell berechnet die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Ehepaare im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung. In einem zweiten Schritt berechnet sie eine alternative Steuerbelastung, die sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Das Ehepaar schuldet bei diesem Modell den tieferen der beiden Beträge. Im Ergebnis ist die alternative Steuerberechnung eine Tarifkorrektur, die gezielt eine allfällige Benachteiligung von Ehepaaren bei der Steuerberechnung aufhebt.

Aufhebung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung

Im geltenden Recht der direkten Bundessteuer werden bestimmte Zweiverdienerehepaare mit höheren Einkommen und zahlreiche Rentnerehepaare mit mittleren und höheren Einkommen gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen benachteiligt. Übersteigt diese Mehrbelastung zehn Prozent, liegt gemäss Bundesgericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Mit der alternativen Steuerberechnung werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zur Ehepaarbesteuerung umgesetzt. Das Modell wirkt sich einerseits sehr gezielt auf die Beseitigung der Heiratsstrafe aus. Andererseits wird mit der Einführung eines Einverdienerabzugs dafür gesorgt, dass die Differenz zwischen den Steuerbelastungen von Ein- und Zweiverdienerehepaaren nicht zu gross wird.

Unverheiratete Personen mit Kindern

Bei der direkten Bundessteuer erhalten heute unverheiratete Paare mit Kindern die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare, obwohl die Einkommen der Partner bei unverheirateten Paaren nicht addiert werden. Diese verfassungswidrige Privilegierung ist eine der Ursachen für die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren. Bei der direkten Bundessteuer soll neu für unverheiratete Personen mit Kindern anstelle des Verheiratetentarifs stets der Grundtarif zur Anwendung kommen. Das würde aber die steuerliche Belastung für alleinerziehende Personen erhöhen. Aus sozialpolitischen Gründen sollen deshalb die Mehrbelastungen für alleinerziehende Personen mit einem neuen Sozialabzug kompensiert werden. Für Konkubinatspaare mit Kindern führt die neue Lösung in Abhängigkeit des Einkommens zu einer höheren Steuerbelastung.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer in der Höhe von rund 1,150 Milliarden Franken. Davon entfallen 83 Prozent (rund 950 Millionen Franken) auf den Bund und 17 Prozent (rund 200 Millionen Franken) auf die Kantone.

Vom Total der Mindereinnahmen entfallen rund 700 Millionen Franken auf die Zweiverdienerehepaare, rund 300 Millionen Franken auf die Rentnerehepaare und rund 150 Millionen Franken auf die Einverdienerehepaare. Da die alternative Steuerberechnung nur auf Bundesebene umgesetzt wird, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Vorlage trägt der Zielsetzung der Fachkräfteinitiative (FKI) Rechnung, die negativen Erwerbsanreize im Steuerrecht zu reduzieren. Die Arbeitsanreize werden erhöht, weil sich das Zweiteinkommen eines Ehepaars weniger stark in der Progression niederschlägt. Das dürfte dazu führen, dass das Arbeitsangebot der Zweitverdiener mit der Vorlage steigt. Mittelfristig schätzt der Bundesrat den Beschäftigungseffekt auf rund 15‘000 Vollzeitstellen. Die langfristigen Auswirkungen dürften zudem deutlich positiver ausfallen.

Da 2012 zum Modell der alternativen Steuerberechnung bereits eine Vernehmlassung durchgeführt wurde und aus einer zusätzlichen Konsultation keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Bundesrat auf eine erneute Vernehmlassung verzichtet.

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