Wir wurden vor kurzem mit der Frage konfrontiert, ob es legal ist, dass ein neuer Arbeitgeber beim Stellenantritt ein Formular mit Gesundheitsfragen abgibt und die Rückgabe von diesem verlangt, nachdem es wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde.
Die Frage kann mit „NEIN aber“ beantwortet werden. Klingt kompliziert, ist es aber gar nicht. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ein Arbeitgeber beim Stelleneintritt keine Gesundheitsfragen stellen darf.
Gleichzeitig ist der Arbeitgeber aber verpflichtet neue Mitarbeiter bei der Pensionskasse anzumelden. Oft bekommt der neue Mitarbeiter einen Gesundheitsfragebogen, welcher er wahrheitsgetreu ausfüllen muss. Dieser Bogen geht direkt an die Versicherung, ohne dass der Arbeitgeber dieses Papier anschauen darf.
Wichtig ist noch folgendes: Bei der Pensionskasse wird zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen unterschieden. Deckt die berufliche Vorsorge Ihres Arbeitgebers ausschliesslich die obligatorische BVG-Minimalvorsorge ab, sind keinerlei Gesundheitsfragen zulässig.
Die Ausgangslage ändert sich, sobald die Leistungen Ihres neuen Arbeitgebers das gesetzliche Minimum übersteigt. Liegt zum Beispiel Ihr Jahreslohn über der BVG-Obergrenze von 84 600 Fr. (Stand 2018), kann die Pensionskasse Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, nach ärztlichen Behandlungen, gesundheitlichen Störungen oder Vorbehalten bei früheren Pensionskassen usw. stellen. Je nach Situation verlangen einige Pensionskassen einen Untersuch beim Arzt.
In Ihrem Fall ist der ausgefüllte Fragenbogen direkt an die
Pensionskasse zu senden – der Arbeitgeber hat die Deklaration des Gesundheitszustandes
aus Datenschutzgründen nicht einzusehen. Diese Gesundheitsprüfungen sind unter
anderem auf zunehmende Invaliditätsfälle zurückzuführen. Durch diese zum Teil
umfassenden Prüfungen «selektionieren» die Pensionskassen die Risiken
insbesondere für Personen mit hohen versicherten Leistungen.
Nicht nur Neueintretende in eine Firma sind von diesen Massnahmen betroffen.
Auch bereits angestellte Mitarbeiter müssen in gewissen Situationen eine
Gesundheitsdeklaration ausfüllen. Mögliche Gründe dafür sind Lohnerhöhungen
oder der Ausbau der Pensionskassenleistungen.
Sie müssen den erhaltenen Fragebogen der Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers sorgfältig und wahrheitsgetreu ausfüllen. Behandlungen oder Krankheiten zu verschweigen ist nicht zu empfehlen – Sie begehen dadurch eine Anzeigepflichtverletzung. Kommt es in Zukunft zu einem Leistungsfall, kann die Pensionskasse die Leistungen aufs Minimum reduzieren. Wir empfehlen Ihnen aber, einen eventuellen Vorbehalt der Pensionskasse zu überprüfen – es ist unabdingbar, dass dieser von der Pensionskasse spezifisch und konkret verfasst wird. Ein allfälliger Vorbehalt betrifft zudem nur die überobligatorischen Leistungen.
Ein Vorbehalt darf maximal nur auf fünf Jahre angeordnet werden. Falls während dieser Dauer ein Ereignis eintritt, für dessen Ursache ein Vorbehalt angebracht wurde, werden bei den meisten Pensionskassen allerdings die Leistungen lebenslänglich auf das Niveau gemäss BVG reduziert. Erhalten Sie nach der zu Beginn allfälligen Gesundheitsprüfung einen definitiven Vorsorgeausweis, so darf dies als vorbehaltslose Aufnahme in die reglementarischen Leistungen verstanden werden.