Mehrwertsteuer - Fremdwährungskurse

Entgelte in ausländischer Währung sind für die Berechnung der Umsatzsteuer und der Bezugsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Schweizer Franken umzurechnen. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgebend.

Für die Umrechnung kann wahlweise der von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden.


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