Organhaftung

Oft werden wir mit folgender Frage konfrontiert: Kann ein Verwaltungsrat oder ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden?

Diese Fragen können wir mit „ja“ beantworten. Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Revision befassten Personen (Organe) können für den Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Es stellt sich nun die konkrete Frage, wenn die Haftpflichtvoraussetzungen erfüllt sind. Solange sich ein Organ einer Gesellschaft korrekt und in den Schranken seiner Befugnisse und Pflichten bewegt, kann er nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Erst wenn er seine Pflichten als Organ der Gesellschaft verletzt und die Gesellschaft oder einen Aktionär oder Gläubiger direkt schädigt, kann ein Verwaltungsrat persönlich verantwortlich werden. Dabei haftet der einzelne Verwaltungsrat und nicht das Gremium.

Aus aktienrechtlicher Sicht müssen die vier Haftpflichtvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um ein Organ haftbar zu machen. Ein Geschädigter (Aktionär, Gesellschafter, Gläubiger usw.) muss diese Voraussetzungen vollumfänglich beweisen. Es geht um folgende vier Punkte:

  • Pflichtverletzung
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden.

 

Pflichtverletzung - Ein Verstoss gegen Gesetz, Statuten oder Beschlüsse der Gesellschaft muss nachgewiesen werden. Aus Art. 716a OR (Obligationenrecht) und Art. 717 OR leiten sich zusätzliche Pflichten ab.

 

Schaden - Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm aus der Handlung eines Organes einen Schaden entstanden ist. Dieser Schaden muss auch beziffert werden können.

 

Kausalzusammenhang - Der Geschädigte muss weiter beweisen können, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht.

 

Verschulden - Weiter muss ein Verschulden des Verwaltungsrates vorliegen. Es muss bewiesen werden, dass das Organ tatsächlich Schuld am Schaden hat und diesen in Kauf genommen hat. Zu ergänzen ist noch, dass ein Verwaltungsrat nicht sagen kann, dass er es nicht gewusst hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Organ das nötige Grundwissen hat, damit er seine Aufgabe korrekt ausführen kann.

 Wenn ein Schaden infolge eines Fehlentscheides entstanden ist, haftet ein Organ nicht, sofern er damals den Sachverhalt sorgfältig und vernünftig abgeklärt hat (fehlende Sorgfaltspflichtverletzung).


Besonders zu beachten ist auch noch: Geschäftsführenden Organe können für Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben des Unternehmens solidarisch haftbar werden. Diese Haftung stützt sich auf öffentlich-rechtliche Spezialgesetze und geht viel weiter, als eine zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Organverantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) oder einer widerrechtlicher Handlung (Art. 41 ff. OR). Insbesondere besteht eine höhere Anforderung an die Sorgfaltspflicht und es werden (wenn überhaupt) nur sehr zurückhaltend Entlastungsmöglichkeiten des Einzelnen zugelassen.

 Entsprechend kann ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied für offene Steuerschulden oder Sozialversicherungsabgaben des Unternehmens persönlich haftbar werden, ohne dass eine Haftung nach den zivilrechtlichen Ansprüchen besteht. Unter Umständen ist dem Verwaltungsratsmitglied persönlich keine Sorgfaltspflicht vorzuwerfen und es wusste auch nichts von der ausstehenden Schuld.

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