Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV hat im Rundschreiben wie folgt informiert:
Zinssätze direkte Bundessteuer im Kalenderjahr 2017
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat mit der Änderung vom 17. Oktober 2016 des Anhangs zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer den Vergütungszins für Vorauszahlungen um 0.25 Prozentpunkte gesenkt. Der Verzugs- und Rückerstattungszins bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Zinss...ätze für das Kalenderjahr 2017 lauten wie folgt:
- Verzugs- und Rückerstattungszins 3 %
- Vergütungszins für Vorauszahlungen 0 %
Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2017
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugs-fähigkeit der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) sind Beiträge an anerkannte Vor-sorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abziehbar. Der Bundesrat hat geprüft, ob die Renten der ersten Säule per 1. Januar 2017 angepasst werden sollen. Dabei ist er aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung nicht gerechtfertigt sei. Deshalb bleiben auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge unverändert. Der Steuer-abzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt deshalb für das Steuerjahr 2017 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:
- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'768.-
- Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'840.-
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